(verpd) Der Beschluss einer Eigentümerversammlung ist nicht korrekt, wenn das das Abstellen eines Elektroautos auf den zu den jeweiligen Wohnungen gehörenden Tiefgaragenparkplätzen untersagt wird. Denn ein derartiger Beschluss verstößt gegen wesentliche gesetzgeberische Ziele des Wohnungseigentum-Gesetzes, so das Amtsgericht Wiesbaden in einem aktuellen Urteil (Az.: 92 C 2541/21). Hier bietet die Rechtsschutzversicherung Leipzig Unterstützung.
Eine Frau besaß in einem Mehrfamilienhaus eine Eigentumswohnung. Zu dieser Wohnung gehörte auch eine Tiefgarage. Der Stellplatz wurde von der Eigentümerin nicht selbst genutzt. Sie hatte die Garage an einen Mieter im Wohnhaus vermietet, der ein Hybrid-Auto fuhr. Dieses stellte er regelmäßig auf dem Tiefgaragenplatz ab.
Die Eigentümerversammlung beschloss gegen den ausdrücklichen Willen der Besitzerin der vermieteten Wohnung mehrheitlich, das Abstellen derartiger Fahrzeuge in der Tiefgarage zu untersagen.
Rechtsschutzversicherung Leipzig - Abstellverbot wegen erhöhter Brandgefahr?
Die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft begründete den Eigentümerbeschluss, dass von Elektroautos im Fall eines Brandes eine erhebliche Gefahr ausgehe.
Ein Brand der Batterien des Elektrofahrzeuges könne nicht mit Löschschaum erfolgreich bekämpft werden. Elektrofahrzeuge müssten im Brandfall vielmehr durch die Feuerwehr in einen speziellen Container gezogen werden, um das Feuer in den Griff zu bekommen.
Das Hineinfahren mit einem solchen Container in die Tiefgarage sei aber nicht möglich. So ist bei einem Fahrzeugbrand des E-Fahrzeuges von einer nicht hinnehmbaren Gefahr für das Eigentum der Gemeinschaft auszugehen.
Die Wohnungsbesitzerin der vermieteten Wohnung sah in dem Beschluss der Eigentümerversammlung einen unzulässigen Eingriff in ihr Sondernutzungsrecht. Der Beschluss verstoße außerdem gegen die gesetzgeberischen Ziele zur Förderung der Elektromobilität. Er müsse daher von ihr nicht hingenommen werden. Das Wiesbadener Amtsgericht gab der Eigentümerin recht.
Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung
Nach Ansicht der Richter verstößt der Beschluss gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Denn der Gesetzgeber habe in Paragraf 20 Absatz 2 Nummer 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf Gestaltung baulicher Maßnahmen, welche dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, eingeräumt.
Dieses Recht sei nicht abdingbar und würde mit dem Beschluss der Wohnungseigentümer-Versammlung ins Leere laufen. Denn es widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel, wenn ein Wohnungseigentümer die Installation einer Lademöglichkeit zwar erzwingen, sie anschließend jedoch nicht nutzen könne.
Das gelte auch unter Berücksichtigung des Einwands der Versammlung der Wohnungseigentümer, dass von E-Autos eine besondere Gefahr ausgehe.
Übrigens, mit einer Rechtsschutzversicherung Leipzig für Eigentümer und Vermieter lassen sich je nach Vereinbarung nicht nur die Prozesskosten bei Streitigkeiten mit dem Mieter, sondern auch mit der Eigentümergemeinschaft oder dem Hausverwalter absichern.
Wichtig ist, dass eine solche Police wie die Rechtsschutzversicherung Leipzig üblicherweise bereits drei Monate – dies kann je nach Vereinbarung in der Rechtsschutz-Versicherung Leipzig abweichen – vor Beginn der Streitigkeiten bestanden hat, damit ein Versicherungsschutz besteht.
Vor dem ersten Anwaltstermin ist auf jeden Fall eine Deckungszusage vom Rechtsschutzversicherer einholen.
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