(verpd) Ein Gericht hatte zu klären, ob der Bewohner eines Hauses mit mehreren Mietern Schadenersatz einfordern kann, wenn er einen im Hausflur vor dem Briefkasten von einem anderen Bewohner abgestellten Kinderwagen beiseiteschiebt und dabei selbst zu Schaden kommt. Konkret entschied das Landgericht Koblenz (4 O 213/21) im genannten Fall, wer einen Kinderwagen beiseiteschiebt, um seinen Hausbriefkasten besser erreichen zu können, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz sowie Schmerzensgeld, wenn er sich dabei verletzt. Die private Unfallversicherung Leipzig schützt Betroffene auch in derartigen Fällen. Die Mieterin einer Wohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus befand, stellte ihren Kinderwagen auf einem gut vier Quadratmeter großen Treppenabsatz ab, der sich im Bereich der Hausbriefkästen befand. Eine andere Mieterin des Hauses wollte, um besser an ihren Briefkasten zu gelangen, den Buggy beiseiteschieben. Dabei blieb sie mit einem Jackenärmel am Griff des Kinderwagens hängen und stürzte gegen die Hauswand. Bei dem Vorfall zog sie sich eine Schulterverletzung zu. Das bisher beschriebene gilt nicht nur für Kinderwagen, sondern trifft auch für Rollatoren, Einkaufswagen und ähnliches zu.
Für deren Folgen machte die Verunfallte die Besitzerin des Kinderwagens sowie den Hausbesitzer verantwortlich. Ihrer Ansicht nach habe die junge Mutter den Unfall fahrlässig verursacht, indem sie den Kinderwagen im Bereich der Briefkästen abgestellt hat. Das hätte nach Meinung der Verunfallten auch der Hausbesitzer verhindern müssen. Sie verklagte daher beide gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes.