(verpd) Laut einem Urteil des Bundesgerichtshosf in einem Urteil (Az.: III ZR 134/19) haben Immobilienbesitzer haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine Überflutung des Kellers durch den Einbau einer Rückstausicherung hätte verhindert werden können. Das trifft zu, wenn der Eigentümer zum Einbau einer solchen Sicherung nach der Ortssatzung der Gemeinde verpflichtet war.
Durch starke Regenfälle wurde der Keller eines Wohnhauses überflutet, nachdem Mitarbeiter des Baubetriebes einer Gemeinde den Mischwasserkanal auf 20 Zentimeter verkleinert hatten. Die Eigentümerin wollte den entstandenen Schaden von der Gemeinde einfordern und begründete ihre Forderungen auf Schadenersatz damit, dass das Kanalsystem vor den Baubeginn entsprechend dimensioniert war. Die Überflutung kam folglich durch die Bauarbeiten am Kanal zustande.
Die Gemeinde vertrat dagegen den Standpunkt, dass die Eigentümerin entgegen den Satzungen der Gemeinde keine Rückstausicherung eingebaut hatte, denn wenn der Rückstauschutz vorhanden gewesen wäre, hätte es auch nicht den Schaden gegeben.