Die Frage, ob ein Grundstücksbesitzer für den Schaden haftbar gemacht werden kann, der entsteht, wenn ein auf seinem Grundstück stehender Baum während eines Sturms auf ein Auto fällt, wurde durch ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts München kürzlich beleuchtet. Dieses Urteil, das eine abgewiesene Schadenersatzklage einer Fahrzeughalterin betrifft, wirft interessante rechtliche Fragen auf, insbesondere im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern. In diesem ausführlichen Aufsatz werden die Hintergründe des Falls sowie die rechtlichen Aspekte, die zu der Entscheidung des Gerichts geführt haben, eingehend analysiert.
Hintergrund des Falls:
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß gegenüber einem Parkhaus in München geparkt. Während eines schweren Gewitters stürzte nachts ein Baum auf dem Gelände des Parkhauses um und beschädigte das geparkte Auto erheblich. Die Fahrzeughalterin machte geltend, dass der Parkhausbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da der umgestürzte Baum ordnungsgemäß hätte kontrolliert werden müssen.
Die Verteidigung des Parkhausbetreibers beruhte darauf, dass der Baum regelmäßig kontrolliert worden sei und keine Anzeichen für eine Erkrankung oder mangelnde Standhaftigkeit vorgelegen hätten. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keine Beweise für eine Vorschädigung des Baumes erbracht habe und wies die Schadenersatzklage ab.
Rechtliche Analyse:
Das Amtsgericht München entschied, dass weder ein Beweis des ersten Anscheins noch eine Gefährdungshaftung für Bäume bestehe. Die pauschale Behauptung der Klägerin, dass der Baum vorgeschädigt gewesen sein müsse, reiche nicht aus, um die Haftung des Parkhausbetreibers zu begründen. Das Gericht betonte, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Gefährdungshaftung von Bäumen gebe.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder nicht ausreichten, um die behauptete Vorschädigung zu beweisen. Es sei nicht einmal klar, ob der Baum entwurzelt oder abgebrochen war. Das Gericht betonte, dass auch ein gesunder Baum bei einem Unwetter abbrechen oder entwurzelt werden könne und solche Ereignisse als naturbedingt hinzunehmen seien.
Versicherungsschutz bei Baumschäden:
Unser Blogbeitrag beleuchtet die möglichen Versicherungsoptionen für Schäden, die durch herunterfallende Äste oder umstürzende Bäume entstehen. Dabei wird betont, dass solche Schäden in der Regel durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt sind, sofern eine solche zum Schadenzeitpunkt für das beschädigte Auto besteht.
Weiterhin wird erklärt, dass eine Teilkaskoversicherung, die separat oder integriert in einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden kann, den Schaden übernimmt, wenn dieser durch einen Sturm verursacht wird. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Erstattung durch die Teilkaskoversicherung keine Auswirkungen auf die Prämienhöhe hat, da die Teilkasko keinen Schadenfreiheitsrabatt zugrunde legt.
Folgend gibt es wichtigste Punkte und hilfreiche Tipps für die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, den Schaden selbst zu übernehmen oder von der Versicherung begleichen zu lassen. Dabei wird betont, dass die Höhe des Schadens und die nach einer Höherstufung zu zahlende Prämienhöhe wichtige Faktoren sind, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollten. Wir weisen darauf hin, dass der Kfz-Versicherer oder der Versicherungsvermittler bei Unsicherheiten die beste Anlaufstelle für eine individuelle Beratung ist.