(verpd) Im Mietvertrag war mit der Umlagevereinbarung geplant, dass sich die Mieter an den Kosten der Gebäudeversicherung Vermieter Leipzig beteiligen. So ist man davon ausgegangen, dass der Versicherungsschutz auch Leitungswasserschäden einschließt. Das Amtsgericht Idstein hat dazu in einem Urteil entschieden (Az.: 3 C 365/19).
Ein Wohnungsmieter hatte beim Anbringen einer Halterung für ein Fernsehgerät die Wasserleitung beschädigt. Der Wohnungsvermieter verlangte vom Mieter, dass der Mieter den gesamten Schaden am Wohnhaus einschließlich des verursachten Wasserschadens in Höhe von rund 3.000 Euro zu ersetzen.
Der Mieter war anderer Meinung und lehnte das Ansinnen des Vermieters ab. Er gab an, dass er laut Mietvertrag als Mieter anteilig an den jährlichen Kosten für die für das Gebäude abgeschlossene Sach- und Haftpflichtversicherung mit aufkommen muss.
Der Vermieter müssse sich nach Ansicht des Mieters zur Regulierung des Schadens an den Gebäudeversicherer wenden. Der Vermietergab dazu an, dass das Risiko von Leitungswasserschäden im Rahmen der Gebäudeversicherung nicht mitversichert war.
So sei er als Vermieter berechtigtigt, den Mieter als Verursacher des Schadens in Anspruch zu nehmen. Das mit dem Vorgang befasste Amtsgericht Idstein schloss sich dem nicht an. Die Schadenersatzklage des Vermieters wurde als unbegründet abgewiesen.
Gebäudeversicherung Vermieter Leipzig - Unbilliges Verlangen
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Vermieter einen Mieter für Schäden, die dieser an der Mietsache verursacht, in Anspruch nehmen kann. Wenn der Mieter wie in dem zu entscheidenden Fall durch eine Beteiligung an den Beiträgen den Versicherungsschutz für das Gebäude mitfinanziere, sei das aber dann unbillig.
Denn dann dürfe er die berechtigte Erwartung haben, dass auch ihm die Versicherung zugutekomme. Der Vermieter sei daher dazu verpflichtet, die Versicherung statt des Mieters in Anspruch zu nehmen.
Da der Vermieter es versäumt hat, eine Versicherung Leitungswasser für das Objekt mit abzuschließen, kann das nicht zulasten des Mieters gehe.
Mit der vorliegenden Umlagevereinbarung habe der Mieter darauf vertrauen dürfen, dass der Vermieter eine derartige Versicherung abgeschlossen hatte. Dem Mieter sei es auch nicht zuzumuten gewesen, mit der Unterschrift zm Mietvertrages zu prüfen, ob entsprechender Versicherungsschutz bestand.
Auch Mietobjekte ausreichend absichern
Das Gerichtsurteil belegt eindeutig, wie wichtig es für Vermieter ist, ein Mietobjekt vollständig zu versichern. Bei der Gebäudeversicherung Vermieter Leipzig sind in der Regel Gebäudeschäden durch Brand, Blitzschlag, Hagel sowie ausgetretenes Leitungswasser, Sturm ab Windstärke acht versichert.
Gegen Aufpreis kann der Versicherungsschutz in der Wohngebäude-Police miteingeschlossen werden. Das gilt für Schäden durch Elementarrisiken wie Überschwemmungen, Starkregen, Schneelast, Lawinen, Erdsenkung, Erdrutsch oder auch Erdbeben.
Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 191/13, IV ZR 378/02 und VIII ZR 67/06) hatte sich bereits in der Vergangenheit mit ähnlichen Fällen beschäftigt.
Der BGH kam ebenfalls zu dem Schluss, dass ein Mieter für Schäden, die er fahrlässig verursacht hat, nicht zahlen muss, wenn diese durch eine bestehende Versicherung des Vermieters abgedeckt sind und der Mieter im Rahmen der Nebenkosten anteilig die entsprechende Versicherungsprämie bezahlt.
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