Rechtliche Hinweise zum Schneeräumen in Leipzig

Rechtliche Hinweise zum Schneeräumen in Leipzig

Es existieren verschiedene rechtliche Vorgaben bezüglich der Räum- und Streupflicht, denen Haus- und Grundstücksinhaber in Leipzig sowie unter bestimmten Umständen auch Mieter, insbesondere bei Eis und Schnee, entsprechen müssen. Entscheidend ist, dass Hausbesitzer und gegebenenfalls Mieter handeln müssen, wenn Wege um ein Haus aufgrund gefrorener Nässe, Eisregen, Schnee, Schmutz oder Laub zu potenziellen Rutschfallen werden. Hierbei spielen nicht nur diverse Gerichtsurteile eine Rolle, sondern auch kommunale Vorgaben, die nicht nur den Zeitpunkt der Räum- und Streupflicht festlegen, sondern auch die Breite, der rutschfrei zu haltenden Gehwege spezifizieren.

Die gesetzliche Verpflichtung erstreckt sich auf Haus-, Wohnungs- und/oder Grundstückseigentümer, die dafür sorgen müssen, dass die Wege für Fußgänger sowohl zum Haus als auch rund um die Immobilie begehbar bleiben. Dies erfordert die zeitnahe Beseitigung von Rutschfallen, wie Eis, Schnee, nasses Laub und Schmutz. Der genaue Zeitraum, in dem geräumt und gestreut werden muss, wird in der Regel durch die örtliche Satzung oder den Mietvertrag festgelegt.

Neben zeitlichen Vorgaben existieren auch bestimmte Breitenanforderungen für die rutschfreie Gehweghaltung. Diese variieren je nach kommunaler Regelung und können zwischen 1,0 und 1,50 Metern liegen. Die erforderliche Ausrüstung, bestehend aus Straßenbesen, Kehrschaufel, Schneeschippe und Streumaterial, sollte in der kalten Jahreszeit stets griffbereit sein. Es ist jedoch zu beachten, dass in vielen Kommunen das Streuen von Salz durch Privatpersonen untersagt ist, weshalb auf Alternativen wie Splitt, Kies oder Sand zurückgegriffen werden sollte.

Räum- und Streupflicht in Leipzig

Die Räum- und Streupflicht kann durch Hausbesitzer oder Vermieter vertraglich auf Mieter, Hausverwaltung oder Streudienst übertragen werden. Eine entsprechende Übertragung muss im Mietvertrag explizit festgehalten sein, wobei auch eine Regelung in der Hausordnung ausreichend sein kann, sofern dieser Bestandteil des Mietvertrags ist. Bei vorübergehender Verhinderung des Räum- und Streupflichtigen, beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub, muss für eine Vertretung gesorgt werden. Dennoch bleibt der Haus- und Grundstücksbesitzer in der Pflicht, die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten durch den Beauftragten zu überwachen.

Die Nichteinhaltung der Räum- und Streupflicht kann nicht nur zu Bußgeldern führen, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Unfällen auf nicht ordnungsgemäß geräumten oder gestreuten Gehwegen kann der Verantwortliche, sei es Hausbesitzer oder Mieter, für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Schadenersatzforderungen in Leipzig können von der Beschädigung der Kleidung über medizinische Behandlungskosten bis hin zu Einkommensausfällen oder Unterhaltszahlungen reichen. Im Falle von vorsätzlichem Versäumnis der Räum- und Streupflicht kann auch eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgen.

Um das finanzielle Risiko im Falle von Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen zu minimieren, ist der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung in Leipzig ratsam. Privathaftpflichtversicherungen reichen für Hauseigentümer von selbst genutzten Einfamilienhäusern und Mieter aus, während Hausbesitzer größerer Objekte oder Grundstücke eine separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung benötigen. Diese schützt vor berechtigten Forderungen und wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab. Dennoch sollte stets darauf geachtet werden, die Räum- und Streupflicht gewissenhaft zu erfüllen, da die möglichen Bußgelder und Strafen im Falle ihrer Missachtung vom Verantwortlichen selbst zu tragen sind.

Verletzung durch umstürzenden Baum in Wald

Die Frage, ob jemand, der während eines Spaziergangs im Wald durch einen umstürzenden Baum verletzt wird, von dem Besitzer des Waldes Schadenersatz verlangen kann, wird durch ein konkretes Gerichtsurteil belegt. In einem Fall, in dem ein Mann auf einem beliebten Wanderweg im Harz unterwegs war und von einem unvermittelt umfallenden Baum schwer verletzt wurde, entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil (VI ZR 357/21), dass der Waldbesitzer nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Der Verunglückte machte die für den Wald zuständige Gemeinde für die Folgen verantwortlich, da der Baum offensichtlich abgestorben war und bei einer ordnungsgemäßen Baumkontrolle erkannt und entfernt hätte werden können. Aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verklagte der Mann die Gemeinde auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000 Euro. Die Klage wurde jedoch sowohl von den Vorinstanzen als auch vom Bundesgerichtshof als unbegründet eingestuft.

Die Richter argumentierten, dass Wanderer und Spaziergänger, die sich in einen Wald begeben, im Allgemeinen nicht davon ausgehen können, dass der Waldbesitzer Sicherheitsmaßnahmen gegen typische Waldgefahren ergreift. Der Unfall des Klägers wurde als Teil des allgemeinen Lebensrisikos betrachtet, dem sich Nutzer eines Waldes bewusst sein sollten, unabhängig davon, ob es sich um einen touristisch beworbenen und stark frequentierten Weg handelt oder nicht.

Gemäß § 14 Absatz 1 des Bundeswaldgesetzes erfolgt die Nutzung eines Waldes grundsätzlich auf eigene Gefahr, um Waldbesitzern, die das Betreten dulden, keine zusätzlichen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten aufzuerlegen. Ein Waldbesitzer haftet nur für atypische Gefahren, die nicht als naturbedingt angesehen werden können. Falls keine andere Partei für mögliche Unfallfolgen haftet, wird betont, dass eine angemessene Vorsorge, beispielsweise durch private Versicherungslösungen in Leipzig, ratsam ist, um Einkommensausfälle oder zusätzliche Kosten im Falle einer unfallbedingten längeren Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder bleibenden Invalidität abzudecken. Dies ist besonders relevant, da Sozialversicherungen wie die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung individuelle finanzielle Risiken in der Regel nicht ausreichend abdecken.