Ohne Rückstausicherung: Muss die Gemeinde zahlen?

Mit einer Rückstaussicherung vor einer Überschwemmung schützen.

(verpd) Laut einem Urteil des Bundesgerichtshosf in einem Urteil (Az.: III ZR 134/19) haben Immobilienbesitzer haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine Überflutung des Kellers durch den Einbau einer Rückstausicherung hätte verhindert werden können. Das trifft zu, wenn der Eigentümer zum Einbau einer solchen Sicherung nach der Ortssatzung der Gemeinde verpflichtet war.

Durch starke Regenfälle wurde der Keller eines Wohnhauses überflutet, nachdem Mitarbeiter des Baubetriebes einer Gemeinde den Mischwasserkanal auf 20 Zentimeter verkleinert hatten. Die Eigentümerin wollte den entstandenen Schaden von der Gemeinde einfordern und begründete ihre Forderungen auf Schadenersatz damit, dass das Kanalsystem vor den Baubeginn entsprechend dimensioniert war. Die Überflutung kam folglich durch die Bauarbeiten am Kanal zustande.

Die Gemeinde vertrat dagegen den Standpunkt, dass die Eigentümerin entgegen den Satzungen der Gemeinde keine Rückstausicherung eingebaut hatte, denn wenn der Rückstauschutz vorhanden gewesen wäre, hätte es auch nicht den Schaden gegeben.

Rückstausicherung - Vermeidbarer Schaden

Die Vorinstanzen als auch der Bundesgerichtshof schlossen sich der Argumentation der Gemeinde an. Die Richter vertraten den Standpunkt, dass ein Eigentümer einer Immobilie allgemein dazu verpflichtet sei, das Eigentum gegen Rückstau durch einen Rückstausicherung zu schützen. In der Regel übernimmt eine Gebäudeversicherung die Schadenskosten bei Leitungswasserschäden.

Ein beauftragter Gutachter kam zu dem Schluss, dass der Einbau einer Rückstausicherung mit der Errichtung des Gebäudes als auch zu einem späteren Zeitpunkt technisch durchaus jederzeit umsetzbar gewesen sei. Denn es ist immer damit zu rechnen, dass auf die Leitungen ein Druck wirke, der bis zur Oberkante der Straße reiche.

Daher seien die vom Gutachter geschätzten Kosten von etwa 11.000 Euro in dem Fall laut der Richter auch zumutbar gewesen. Der Träger eines Kanalnetzes könne davon ausgehen, dass ein von ihm beauftragtes Bauunternehmen sicher sein, dass sich die Anwohner selbst vor einem möglichen Rückstau im Leitungsnetz durch den Einbau einer Rückstausicherung schützen. Besonders, wenn durch die Ortssatzung der Gemeinde die Anwohner zu einer entsprechenden Maßnahme verpflichtet sind.

Erhöhte Rückstaugefahr

Laut den Feststellungen des Gutachters, wäre es mit einer Rückstausicherung nicht zu dieser Überschwemmung gekommen. Das Gericht war auch der Meinung, dass weder das Bauunternehmen noch die Gemeinde verpflichtet waren, die Klägerin über die geplanten Bauarbeiten zu informieren und auf die möglichen Gefahren hinzuweisen.

Vielmehr hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass auch die Klägerin selbst daran interessiert ist, den Verpflichtungen aus der Ortssatzung der Gemeinde zum Einbau einer Sicherung nachzukommen. Des Weiteren müssen Anwohner bei Bauarbeiten an der Kanalisation immer mit möglichen Störungen des Abflusses rechnen.

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Quelle Wikipedia